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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck
Name, Sitz Art. 1
Unter dem Namen "PRO LYSS-BUSSWIL" besteht mit Sitz in Lyss ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Zweck + Ziele Art. 2
2.1 Zweck des Vereins PRO LYSS-BUSSWIL ist, der Erhalt und die Förderung des Zentrums in Lyss, als Einkaufs-, HandeIs- und Wirtschaftsraum.
2.2 Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck.
2.3 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2.4 Ziele der Interessengemeinschaft sind:
a) Einbezug der Anwohner, Gebäudeeigentümer, Geschäftsbetreibenden und interessierten Privaten in die politischen Ideen und Entscheide.
b) Einforderung der Mitsprache der Genannten bei der Ausgestaltung und der Ausführung von Projekten mit Auswirkung auf das Zentrum von Lyss.
c) Unterstützung und Mitgestaltung der PRO LYSS-BUSSWIL bei der Erhöhung der Attraktivität des Zentrums in Lyss (u.a. auch durch Förderung und Unterstützung von Zentrumsaktivitäten, Erhalt der oberirdischen Parkplätze).


II. Mitgliedschaft
Aufnahme Art. 3
3.1 Mitglieder des Vereins können in Lyss domizilierte Handels- und Dienstleistungsbetriebe, sowie Privatpersonen und Interessierte werden, welche gewillt sind sich den vorliegenden Statuten zu unterwerfen.
3.2 Die Aufnahme erfolgt an der Vereinsversammlung und bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Rechte und Pflichten Art. 4
Die Mitgliedschaft schliesst die rechtsverbindliche Anerkennung der Statuten sowie aller ordnungsgemäss gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung des Vereins in sich.


Austritt Art. 5
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger dreimonatiger schriftlicher Kündigung auf Ende des Geschäftsjahres.


III. Organe
Organe Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Zusammensetzung Aufgaben


und Befugnisse Art. 7
7.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Stimme.
7.2 Der Vereinsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
b) Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Anträge
e) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
f) Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern
g) Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


Einberufung Art. 8
8.1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich spätestens 3 Monate nach Geschäftsabschluss statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
8.2 Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und zwar mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstag.
8.3 Ausserordentliche Vereinsversammlung sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 aller Mitglieder einzuberufen.


Beschlussfähigkeit Art. 9
9.1 Die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung ist - mit Ausnahme von Art. 21 (Auflösung des Vereins) - nur dann gegeben, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind.
9.2 Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht gestattet, jedoch darf kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten.


Beschlussfassung Art. 10
10.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen und mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.2 Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.


Anträge Art. 11
Anträge von Mitgliedern für die ordentliche Vereinsversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand nimmt zu solchen Anträgen zuhanden der Vereinsversammlung Stellung.


Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer Art. 12
12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, welche persönlich nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
12.2 Der Vorstand wird jeweils von der ordentlichen Vereinsversammlung für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
12.4 Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt.


Aufgaben und Befugnisse Art. 13
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestimmt die Vertretung seiner Mitglieder und allfälliger Drittpersonen nach aussen.
b) Vorbereitung der Tagesordnung für die Vereinsversammlung.
c) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
d) Antragstellung über Aufnahme- und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Aufstellung von Budget und Jahresrechnung.
f) Regelung der Zeichnungsbefugnis für den Verein
g) Für wichtige Entscheide kann der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen.
h) Der Vorstand ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und Experten zuzuziehen.
i) alle Geschäfte, welche nicht von Gesetzes wegen in der Kompetenz der Vereinsversammlung liegen.


Einberufung des Vorstandes Art. 14
14.1 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen.
14.2 Der Präsident oder der Vizepräsident führt den Vorsitz.
14.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
14.4 In dringenden Fällen sind Beschlüsse auf dem Zirkularweg zulässig.


Die Vereinsversammlung Art. 15
Die Vereinsversammlung bearbeitet gemeinsame Probleme sowie Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gemäss Art. 9 und 10.


Kommissionen Art. 16
Kommissionen arbeiten unter laufender Orientierung des Vorstandes selbständig.


Wahl und Aufgabe Art. 17
Die ordentliche Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsrevisoren. Diesen obliegt die Prüfung der Buchhaltung und der Jahresrechnung des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht und Antrag zu stellen.


IV. Finanzen
Beiträge Art. 18
18.1 Die Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren werden auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung festgesetzt.
18.2 Weitere Beiträge für die Durchsetzung konkreter Projekte sucht der Verein von seinen Mitgliedern und von dritter Seite zu erhalten, welche ihm à fonds perdu gegeben werden.


Jahresrechnung Art. 19
Die Jahresrechnung ist jeweils auf Ende Dezember jedes Jahres abzuschliessen und von der Vereinsversammlung zu genehmigen.


V. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation
Statutenänderung Art. 20
Statutenänderung werden durch die Vereinsversammlung beschlossen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.


Auflösung Art. 21
21.1 Zur Auflösung des Vereins durch die Vereinsversammlung ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert 3 Wochen einer ausserordentlichen Vereinsversammlung einzuberufen, welche mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen endgültig über die Auflösung befindet.
21.2 Die Vereinsversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten. Sie kann besondere Liquidatoren ernennen oder den Vorstand mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13.12.2022 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

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